Freitag, 3. Mai 2013

Schach, Mietrecht 2.A. 2013

Schach, Mietrecht. Wohnraum, Gewerberaum,Pacht. Vertragsgestaltung, Prozessführung. Herausgegeben von RA VRiLG a.D. Klaus Schach 2. Auflage 2013, Mit CD-ROM, Rund 920 S., Gebunden, ISBN 978-3-8329-7089-5, 118 €
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Schach, Mietrecht 2.A. 2013
Das Mietrechtsänderungsgesetz ist am 18. März 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und kann damit zum 1. Mai 2013 in Kraft treten. Mit der aktuellen Reform des Mietrechts (Mietrechtsänderungsgesetz) gestaltet der Gesetzgeber zentrale Regelungen des Mietrechts neu. Die Berater der Vermieter, wie der Mieter müssen sich ab Frühjahr 2013 auf erhebliche Veränderungen einstellen, die weitreichende Auswirkungen auf die Behandlung und Abwicklung der Mietverhältnisse, die Vertragsgestaltung und den Mietprozess haben werden. Rechtssicherheit für investitionswillige Vermieter. Die Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden reformiert ("energetische Modernisierung"). Erfasst sind alle Maßnahmen, die zur Energieeinsparung in Bezug auf die Mietsache beitragen: Mietminderungsmöglichkeiten während der Modernisierungsmaßnahmen werden beschnitten keine Verzögerungen durch Härtefallprüfungen im Hinblick auf spätere Mieterhöhung Senkung der Anforderungen an Begründungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen. Die Umlage der Kosten für Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen) auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten mit einem Umstellungsanspruch des Vermieters wird gesetzlich geregelt. Bessere Handhabe gegen Mietnomaden Durch eigene gesetzliche Grundlage für die "Berliner Räumung". Bei Räumungsurteil wird die Wohnung durch den Gerichtsvollzieher geräumt, dem Schuldner der Besitz an der Wohnung genommen und die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Schnelle Räumungstitel jetzt auch gegen unberechtigte Untermieter im einstweiligen Verfügungsverfahren. Unterbindung des „Münchener Modells“ Die Umgehung des Mieterschutzes bei Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen durch Kündigung der Erwerber von Mietshäusern noch vor Umwandlung in Wohneigentum wegen Eigenbedarfs, wird zukünftig verhindert.

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